Die Doppelmaklertätigkeit ist aufgrund der aktuellen Einigung der Regierungspartner für das Bestellerprinzip in aller Munde. Damit im nächsten Blogbeitrag das Bestellerprinzip geklärt werden kann, welches ab 2023 in Österreich eingeführt wird, muss vorher der Begriff „Doppelmakler“ definiert werden.
Immobilienmakler sind in Österreich in der Regel als Doppelmakler tätig. Das heißt, dass bei der Vermittlung eines Objektes sowohl zwischen dem Abgeber und dem Makler, als auch zwischen dem Interessenten und dem Makler ein Maklervertrag abgeschlossen wird. Dies können entweder Verkäufer und Käufer bei der Vermittlung eines Kaufvertrages oder Vermieter und Mieter bei Abschluss eines Mietvertrages sein. Er wird somit für beide Parteien tätig und muss die Interessen beider sorgfältig und redlich wahren. Eine Doppelmaklertätigkeit ist zwar grundsätzlich verboten, bei Immobilienmaklern liegt aber ein entsprechender Geschäftsgebrauch vor, weshalb sie hier zulässig ist.
Die Pflichten eines Maklers
- Interessenswahrung § 3 Abs 1 MaklerG
- Informationspflicht über voraussichtliche Kosten und Nebenkosten
- Informationspflicht über die Höhe und das Zustandekommen der Vermittlungsprovision
- Hinweispflicht auf Naheverhältnisse
- Verschwiegenheitspflicht
- Dem Makler trifft bei Tätigkeit als Doppelmakler gemäß § 5 Abs 3 MaklerG eine Mitteilungspflicht. Diese Mitteilungspflicht entfällt jedoch, wenn ein Makler annehmen darf, dass dem Auftraggeber die Doppeltätigkeit bekannt ist (z.B. im Geschäftsgebrauch bei Immobilienmaklern).
- Ist ein Immobilienmakler nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so trifft ihn lt. § 17 MaklerG eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Dritten.
Die Provision bei der Doppelmaklertätigkeit
Die Höhe der Provision hängt von der jeweiligen Vereinbarung zwischen dem Makler und dessen Auftraggeber ab. Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Makler seine Provision von beiden Vertragsparteien fordert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Vermittelt der Makler den Verkauf eines Hauses, und hat sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen aufrechten Maklervertrag, so könnte er von jeder Partei jeweils 3 % exkl. USt, also insgesamt 6 % exkl. USt, vom Kaufpreis als Maklerprovision verlangen.